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AGb

Allgemeine Geschäftsbedingunen der Firma Caligo Schornsteinbau GmbH,
Halverder Straße 2 in 48496 Hopsten

 

1. Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch bei Ausgleichsgeschäften.
Die Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nicht.
Deren Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als anerkannt.

 

2. Angebot und Annahme
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche bzw. telefonische Absprachen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
Technische Angaben in Wort, Zahl oder Bild (über Abmessungen, Gewichte, etc.) sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Im übrigen erfolgen derartige Angaben unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Ein Auftrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wir behalten uns eine Frist von drei Wochen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebotes vor.

 

3. Behördliche Genehmigungen Der Auftraggeber sorgt für sämtliche behördlichen Genehmigungen, insbesondere für die baurechtliche Genehmigung. Bei Lieferung ab Werk sorgt der Auftraggeber für die erforderlichen Verkehrs-, Wasser- oder gewerbliche Genehmigungen. Bei Lieferung frei Baustelle übernimmt der Auftragnehmer die erforderlichen Verkehrs-, Wasser- oder gewerbliche Genehmigungen. Zusätzliche verkehrslenkenden Maßnahmen werden auf Nachweis zuzügl. Regiekosten verrechnet.

 

4. Preise
Preise gelten in € ab unserem Werk oder Lager, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto oder Versicherung, die zusätzlich verechnet werden. Bei Lieferung frei Baustelle werden nur verkehrslenkenden Maßnahmen werden auf Nachweis zuzügl. Regiekosten verrechnet.
Dem Preis wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen.
Für die Verträge und bestätigten Aufträge sind die von uns angegebenen Preise für sechs Monate verbindlich; danach können durch eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen die Preise entsprechend erhöht werden.
Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeiten.

 

5. Zahlungsweise
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto nach dem Versand oder Meldung der Versandbereitschaft - auch bei Teillieferungen - bzw. Montage, zu zahlen.
Bei Zahlungsrückständen werden wir ab Fälligkeit 5 % p.a. Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 8 % p.a. Zinsen, unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche berechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, nicht aber an erfüllungsstatt an. Wechsel und Schecks müssen diskontierbar sein; mit etwaigen Einziehungs- und Diskontspesen belasten wir den Abnehmer.
Gegen unsere Forderungen darf der Auftragnehmer nur solche Forderungen an uns aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Skontoabzüge sind unzulässig, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Gerät der Auftraggeber, bei vorheriger, durch uns vereinbarter Ratenzahlung, mit mehr als einer Rate im Rückstand, so wird der gesamte Rest sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit ablaufen. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit und / oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Lieferzeit etwa hereingenommener Wechsel ebenfalls sofort fällig.
Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen / Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszu-führen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

6. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der durch den Auftragnehmer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
Liefer- und Fertigungstermine gelten im übrigen vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, wie höherer Gewalt, Betriebsstörung und dergleichen, sowohl in unserem Betrieb als auch bei unseren Zulieferern.
Sollten wir eine vereinbarte Leistungszeit um mehr als zwei Wochen überschreiten, räumt uns der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist ein. Soweit die Lieferung bis zum Ablauf dieser Nachfrist aus von uns zu vertretenen Gründen nicht erbracht wird, hat der Abnehmer, vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 8, das Recht, von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
Der Rücktritt muß vom Abnehmer unverzüglich nach Ablauf der uns gesetzten Nachfrist schriftlich erklärt werden.
Schadensersatzansprüche des Abnehmers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der eigenen groben Fahrlässigkeit oder für unsere Erfüllungsgehilfen gesetzlich zwingend haften.

 

7. Abnahme
Bei Abnahmeverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die speditionsüblichen Lagergebühren zu berechnen.

 

8. Gefahrenübergang, Versand und Fracht bei Lieferung ab Werk
Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Gefahr der Auftraggeber. Die Kosten der Versendung hat ebenfalls der Auftraggeber zu tragen.
Die Gefahr geht spätestens ab Sendung der jeweiligen Lieferteile auf den Auftragnehmer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen zu erfüllen haben.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

 

9. Gewährleistung, Haftung
Die Gewährleistung beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer. Es genügt eine Anzeige der Versandbereitschaft bei dem Besteller. Bei Montage der Ware durch den Auftragnehmer beginnt die Gewährleistung nach der Montage und der unmittelbaren Abnahme des Gewerkes.
Ist die Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fertigungs- oder Materialfehler schadhaft, so verpflichten wir uns, unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche, nach unserer Wahl, entweder Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Wir können die Nachbesserung oder Ersatzlieferungen verweigern, solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Obliegenheiten der Abnehmer im Hinblick auf § 377 HBG gelten mit der Maßgabe, dass die Abnehmer alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 3 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverarbeitung oder Einbau, schriftlich bei uns anzuzeigen haben.
Für Abnehmer, die kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, verlängert sich diese Frist um eine Woche.
Mängelansprüche bestehen insoweit nicht, als Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte nach DIN und AD-Regelwerk und nach der geltenden übung des Handelsbrauches zulässig sind.
Bei Nachbesserungen beginnt die Gewährleistung nicht neu zu laufen.
Misslingt die Nachbesserung oder können wir keinen Ersatz leisten, so kann der Abnehmer, nach Setzung einer Nachfrist nach seiner Wahl den Vertrag rückgängig machen oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn nach unseren Feststellungen von unbefugter Seite, ohne unsere Einwilligung, an der Ware unsachgemäße Arbeiten durchgeführt worden sind. Unsere Garantie umfasst nicht solche Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung, unsachgemäße Behandlung und Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel sowie die Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung entstehen. Das gilt auch für Schäden, die als Folge normaler Abnutzung auftreten.
Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Mängel der Ware selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Hierzu ist unsere vorherige Einwilligung erforderlich.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Abnehmers, Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, sowie Ansprüche auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung, Verzug, Nichterfüllung, unerlaubter Handlung oder sonstiger Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
Die Haftungshöchstgrenze ist in jedem Fall der Wert des Auftrages.

 

10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zu vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
Soweit unser Vertragspartner Kaufmann ist, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen, von uns gelieferten Waren bis zu Bezahlung unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung vor. Der Vertragspartner tritt in diesem Fall schon bei Kaufvertragsabschluss die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. übersteigt der Wert des uns zur Sicherung dienenden und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes unserer Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen unseres Vertragspartner insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

 

11. Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

12. Schadensersatz
Sofern uns Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen Wertminderung gegenüber unseren Abnehmern zustehen, können wir, unabhängig von der tatsächlichen Höhe, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % der Rechnungssumme verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens ist uns dadurch nicht ausgeschlossen. Jedoch ist der Abnehmer berechtigt, den Nachweis zu führen, wonach uns ein geringerer Schaden entstanden ist, der niedriger als die Pauschale ist.

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Firma.
Gerichtsstand ist ebenfalls der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Abnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist. Wir sind jedoch ebenfalls berechtigt, am Sitz des Abnehmers zu klagen.
Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.